AGB's

 

iTrain GmbH (nachfolgend "Unterrichtsgeberin"), und die unterzeichnende Vertragspartei (nachfolgend "Unterrichtsnehmer") regeln ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten gemäss diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Unterrichtsvertrag wie folgt:

 

1. Vertragsabschluss

Der Unterrichtsvertrag tritt mit der Unterzeichnung durch den Unterrichtsnehmer und die Unterrichtsgeberin oder über eine Internet-Buchung mit akzeptierten AGBs in Kraft. Die Buchung über das Internet ist nach Bestätigung der Unterrichtsgeberin auch als definitiv zu sehen, auch wenn keine Unterschrift geleistet wurde. Das Datum des Vertragsabschlusses ist somit der Zeitpunkt der Buchung über das Internet. Der Kursteilnehmer hat die Pflicht, den Unterrichtsvertrag nach Erhalt schnellst möglich unterschrieben zu retournieren, falls ein solcher gesondert verlangt wird. Die Reiseaktivitäten für Dubai-Lehrgänge der iTrain GmbH unterliegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des aktuellen Reisebüros, welches für die Abwicklung der Reiseaktivitäten ausgewählt wurde. Allfällige Stornierungsgebühren der Reiseaktivitäten im Falle einer Annullation eines Lehrganges im Ausland treten gem. deren AGB's in Kraft. Die Unterrichtsgeberin bestätigt dem Unterrichtsnehmer die Anmeldung und stellt ihm entweder den gegengezeichneten Unterrichtsvertrag zu oder teilt ihm die Ablehnung seiner Anmeldung mit. Es besteht grundsätzlich keine Pflicht der Unterrichtsgeberin, eine Anmeldung zu akzeptieren und einen Unterrichtsvertrag abzuschliessen. Bei Buchungen über das Internet gilt die gebuchte Leistung als rechtskräftig, indem diese AGBs bei der Buchung vom Unterrichtsnehmer akzeptiert werden.

 

 

2. Einschreibegebühr und Kursgeld

2.1 Zahlungsbedingungen

Mit Abschluss des Unterrichtsvertrages ist das Kursgeld geschuldet, spezielle Zahlungsbedingungen sind schriftlich auf dem Vertrag verankert. Für Kurse, die im Ausland durchgeführt werden, muss die Zahlung einen Monat vor der Abreise stattfinden, da dann auch die Leistungsträger des Unterrichtsgebers bezahlt werden müssen. Die Zahlungen für Kurse in der Schweiz sind jeweils im Vorfeld des Kurses zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Eine Stundung der Kurs- oder Lehrgangsgebühren ist separat zu vereinbaren und schriftlich festzuhalten. Ein Fernbleiben eines Kurses oder Lehrganges befreit nicht von der Zahlung des Kursbetrages.

 

2.2 Vorauszahlung und Sicherheit

at die Unterrichtsgeberin begründete Zweifel, ob die Kunden die Zahlungsbedingungen vertragsgemäss einhalten, kann sie Vorauszahlung oder eine Sicherheit verlangen. Leisten die Kunden die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht, kann die Unterrichtsgeberin die in den Leistungsbeschreibungen vorgesehenen Massnahmen treffen sowie den Vertrag frist- und entschädigungslos auflösen. Die gleiche Regelung gilt bei Nachlassstundung oder Konkurseröffnung, wenn die Kunden oder die Konkursverwaltung für die Bezahlung der künftigen Rechnungen keine Sicherheit leisten.

 

3. Pflichten der Unterrichtsgeberin

Die Unterrichtsgeberin sorgt für einen sorgfältigen, zielgerichteten Unterricht gemäss Lehrplan. Bei Absolvierung des Lehrgangs wird die Unterrichtsgeberin dem Unterrichtsnehmer auf Wunsch ein Diplom bzw. eine Lehrgangsbestätigung ausstellen.

 

4. Pflichten der Unterrichtsnehmer

Der Unterrichtsnehmer ist verpflichtet, die Schulordnung einzuhalten, den Unterricht und die schulischen Veranstaltungen zu besuchen und den Weisungen des Lehrkörpers Folge zu leisten. Zudem sind die jeweiligen Zahlungstermine einzuhalten. Falls ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird, wird ab dem Tag des Verfalls ein Zins in der Höhe von 5% für den geschuldeten Betrag erhoben. Für Mahnungen behalten wir uns vor, für unsere Aufwendungen eine administrative Gebühr zu verlangen.

 

5. Organisation

5.1. Dauer der Unterrichtslektion

Eine Unterrichtslektion umfasst 45 Unterrichtsminuten. Die jeweiligen Lektions-Angaben setzen sich durch Frontal-Unterricht und individuellem Coaching zusammen.

 

5.2. Lektionsplan

Die Unterrichtsgeberin gibt dem Unterrichtsnehmer bei Lehrgangsbeginn einen verbindlichen Lehrgangsplan ab, resp. weist er diesen auf den Lehrgangsplan im Internet hin. Vorbehalten bleiben Änderungen und Anpassungen während des Lehrgangs. 5.3 Ort des Unterrichtes Der Unterricht wird in den von der Unterrichtsgeberin bezeichneten Räumen erteilt, wobei eine Verlegung in andere Räume jederzeit möglich ist, sofern diese in etwa dem gleichen Qualitätsstandard und Lage entsprechen.

 

5.4. Schulort

in garantierter Studienplatz bedeutet nicht, dass der Lehrgang am gewünschten Standort durchgeführt wird. Eine Umteilung an einen anderen Standort bleibt der Schulleitung vorbehalten. Veranstaltungen, welche im Ausland durchgeführt werden, finden an dem vereinbarten Ort statt, so weit es die Situation gemäss dem EDA zulässt. 6. Auflösung und Beendigung des Unterrichtsvertrages 6.1 Widerruf der Anmeldung durch den Unterrichtsnehmer Der Unterrichtsnehmer kann die Kursanmeldung innerhalb von 3 Tagen seit der Unterzeichnung schriftlich widerrufen. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Widerrufserklärung am letzten Tag der Schweizerischen Post übergeben wurde. Der Rücktritt vom Vertrag, welcher der Unterrichtsnehmer bei der Buchung mit dem Reiseanbieter eingeht, steht unter deren AGB und ist den entsprechenden Widerruffristen unterworfen.

 

6.2 Rücktritt durch die Unterrichtsgeberin

Die Unterrichtsgeberin kann bei Lehrgängen im Ausland bis 14 Tage vor Lehrgangsbeginn vom Unterrichtsvertrag zurücktreten, wenn die festgelegte Mindestzahl Unterrichtsnehmern nicht erreicht wird oder ein anderer dringlicher Grund vorliegt. Bei Kursen und Lehrgängen in der Schweiz wird diese Frist auf 5 Tage vor Kursbeginn festgelegt. Bei Workshops in der Schweiz gilt eine Frist von 2 Tagen vor Kursbeginn. Bei einem Rücktritt durch die Unterrichtsgeberin werden dem Unterrichtsnehmer das allenfalls bereits bezahlte Kursgeld ohne Zinsen zurückerstattet; weitere Ansprüche des Unterrichtsnehmers sind ausgeschlossen.

 

6.3 Kündigung des Lehrgangs durch den Unterrichtsnehmer

Eine Annullation (Kündigung) des Unterrichtsvertrages muss schriftlich durch den Kursteilnehmer per Einschreibebrief, über den User-Center der Website oder per E-Mail auf die Adresse info@itrain.ch (mit Lesebestätigung) erfolgen. Es gelten die nachfolgenden Kündigungs- und Annullationsbedingungen für unsere Kurse, Lehrgänge und Workshops:

 

6.3.1 Workshop

bis zu 7 Tagen vor Kursbeginn ist ein Workshop ohne Gebühren durch den Unterrichtsnehmer annullierbar. Die Kurs-Stornierung hat über den User-Center auf der iTrain-Website oder per E-Mail an info@itrain.ch zu erfolgen.

 

6.3.2 Lehrgänge / Kurse in der Schweiz

Der Kurs oder Lehrgang kann bis zu 3 Tage nach der Buchung kostenfrei annulliert werden. Anschliessend gelten die folgenden Annullationsgebühren, welche einbehalten, resp. in Rechnung gestellt werden: bis 30 Tage vor Kursbeginn: 20% des Kursbetrages, bis 20 Tage vor Kursbeginn: 50% des Kursbetrages, bis 10 Tage vor Kursbeginn: 75% des Kursbetrages. Anschliessend wird der komplette Kursbetrag geschuldet.

 

6.3.3 Lehrgänge / Kurse in Dubai

Der Kurs oder Lehrgang kann bis zu 3 Tage nach der Buchung kostenfrei annulliert werden. Anschliessend gelten die folgenden Annullationsgebühren: Anschliessend gelten die folgenden Annullationsgebühren, welche einbehalten, resp. in Rechnung gestellt werden: bis 30 Tage vor Kursbeginn: 50% des Kursbetrages, bis 20 Tage vor Kursbeginn: 75% des Kursbetrages, bis 10 Tage vor Kursbeginn: 100% des Kursbetrages.

 

6.3.4 Krankheit des Unterrichtsnehmers für alle Kurstypen

Bei Krankheit des Kursteilnehmers ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Grundsätzlich kann dann derselbe Kurs zu einem anderen Datum erneut besucht werden (Gutschein). Hierbei wird für diese Umbuchung jedoch in jedem Falle eine administrative Gebühr in Rechnung gestellt. Die Höhe dieser Gebühr liegt bei 20% des Kursbetrages. Eine Auszahlung des Kurspreises ist nur in Ausnahmefällen möglich, welche durch den Unterrichtsgeber festgelegt und entschieden werden. Die Reisekosten für einen Lehrgang im Ausland werden zudem vollumfänglich in Rechnung gestellt. Dieses Risiko kann jedoch mit einer Reiseannullationsschutzversicherungen vermindert werden (diese Versicherung ist Sache des Unterrichtsnehmers und wird nicht durch den Unterrichtsgeber abgedeckt). Der Unterrichtsgeber behält sich vor, über die Präsenzmöglichkeit des Unterrichtsnehmers zu entscheiden und ggf. eine weitere administrative Gebühr zu verrechnen, falls die Krankheit einen Besuch des Kurses (v.a. bei Kursen im Ausland) eigentlich nicht gefährden würde und dieser dennoch möglich wäre.

 

6.4 Fristlose Vertragsauflösung durch die Unterrichtsgeberin

Befolgt der Unterrichtsnehmer die Anordnungen der Unterrichtsgeberin nicht oder werden von ihm die erforderlichen Leistungen nicht erbracht, kann die Unterrichtsgeberin den Unterrichtsvertrag fristlos kündigen. Ein Anspruch des Unterrichtsnehmers auf Rückerstattung des Kursgeldes oder sonstige Ansprüche bestehen in diesem Fall nicht.

 

6.5 Ordentliches Vertragsende

Der Unterrichtsvertrag endet in jedem Fall mit Ende des Lehrgangs oder Kurses.

 

7. Höhere Gewalt

Kann eine Partei trotz aller Sorgfalt aufgrund von höherer Gewalt wie Naturereignissen von besonderer Intensität, kriegerischen Ereignissen, Streik, unvorhergesehenen behördlichen Restriktionen, Krankheit oder Unfall des Trainers oder Teilnehmers oder ähnlichem ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben, ein neuer Durchführungsort oder ein sonstige Änderung vereinbart. Ein Recht auf Rückerstattung der Lehrgangs- oder Kurskosten kann nur in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart werden und bleibt weiterhin geschuldet. Allfällige Annullationskosten bei Auslands-Lehrgängen / -kursen werden gem. den AGB's des Reiseveranstalters abgewickelt. Im Falle einer Krankheit / eines Unfalls muss dem Unterrichtsgeber ein ärztliches Zeugnis vorgewiesen werden.

 

8. Schlussbestimmungen

 

8.1. Versicherungen

Es ist Sache der Unterrichtsnehmer, die notwendigen Versicherungen abzuschliessen. Auch eine Reiserücktrittsversicherung ist Sache des Kursteilnehmers, da bei Auslandskursen im Ausnahmefall (Entscheidung des Unterrichtsgebers) zwar die Unterrichtskosten, aber nicht die Reisekosten zurückerstattet werden können (diese werden im Rahmen der AGB's des Reiseveranstalters zur Anwendung gebracht).

 

8.2. Verlust, Diebstahl und Beschädigungen

Eine Haftung der Unterrichtsgeberin für Verlust, Diebstahl, Beschädigungen und dergleichen besteht nicht. Jegliche Haftung seitens der Unterrichtgeberin wird abgelehnt.

 

8.3. Verlust der Lehrgangsbestätigung und des Diploms

Kommt dem Unterrichtsnehmer sein Diplom bzw. seine Lehrgangsbestätigung abhanden, hat er die Kosten für die Produktion des neuen Dokumentes zu tragen.

 

8.4. Änderungen des Unterrichtsvertrages

Änderungen des Unterrichtsvertrages erfolgen schriftlich, nach gegenseitigem Einvernehmen der Unterrichtsparteien.

 

8.5 Änderungen im angebotenen Arrangement

Wir behalten uns vor, das Reiseprogramm für Kurse und Lehrgänge im Ausland auch kurzfristig geringfügig zu ändern. Die Änderungen müssen aber in etwa der gleichen Qualität und dem gleichen Umfang entsprechen, wie auf der Website publiziert.

 

8.6 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

Alle Rechtsbeziehungen der Unterrichtsgeberin mit dem Unterrichtsnehmer unterstehen schweizerischem Recht. Erfüllungsort, Betreibungsort für Unterrichtsnehmer mit ausländischem Wohnort und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren ist der Firmensitz der Unterrichtsgeberin. Die Unterrichtsgeberin hat indessen das Recht, den Unterrichtsnehmer beim zuständigen Gericht des Wohnsitzes oder jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

 

8.7 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen der vorliegenden Bestimmungen im Sinne der Rechtssprechung in der Schweiz ungültig sein oder werden, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Auffüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben.

 

 

 

 

Rapperswil, den 01. August 2006